Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Metzgerei Stöckle GmbH & Co. KG
Stand 09. Januar 2023
 
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Metzgerei Stöckle GmbH & Co. KG (nachfolgend „STÖCKLE“ genannt) gelten für alle Verträge sowie für Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche vor- oder nachvertragliche geschäftliche Kontakte mit STÖCKLE, welche den Verkauf und die Lieferung von Waren oder sonstige Leistungen zum Gegenstand haben; sie gelten nur für Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wenn nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, STÖCKLE stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn STÖCKLE in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt und den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widerspricht.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen STÖCKLE und dem Kunden ist der in Textform geschlossene Liefervertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von STÖCKLE nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von STÖCKLE gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert einbezogen werden.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch STÖCKLE maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert
oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote von STÖCKLE sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Ein Vertrag mit STÖCKLE kommt erst durch die Bestellung des Kunden und eine damit übereinstimmende Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung durch STÖCKLE oder durch die Auslieferung der bestellten Ware zustande. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist STÖCKLE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Tagen nach seinem Zugang bei STÖCKLE anzunehmen.
(2) An von STÖCKLE dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Rezepturen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich STÖCKLE alle Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen von STÖCKLE, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der Zustimmung von STÖCKLE in Textform.
§ 3 Lieferung und Leistung
(1) Leistungsumfang, Leistungszeitpunkt und Leistungsort bestimmen sich gemäß dem zwischen STÖCKLE und dem Kunden vereinbarten Einzelvertrag.
(2) Wenn nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren als Versendungskauf. Die Kosten des Transports/der Versendung zum vereinbarten Lieferort trägt, wenn nicht anderes vereinbart ist, der Kunde.
(3) Sofern der Kunde keine besondere Weisung erteilt, ist STÖCKLE berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ware wird im Falle der Versendung von STÖCKLE nur dann und jeweils auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden (Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser oder sonstige Transportschäden) versichert, wenn der Kunde dies in Textform ausdrücklich gegenüber STÖCKLE verlangt.
(4) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von STÖCKLE. Wird STÖCKLE trotz Abschluss von entsprechenden Deckungsgeschäften von ihren Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass STÖCKLE dies zu vertreten hat, wird STÖCKLE von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden frei.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verjährung
(1) Soweit nicht anderes vereinbart, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der aktuellen Nettopreisliste von STÖCKLE ausgewiesenen Listenpreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Wenn den vereinbarten Preisen die Listenpreise von STÖCKLE zugrunde liegen und die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, so gelten jeweils die bei Lieferung gültigen Listenpreise von STÖCKLE (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten Rabatts). Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn die Listenpreise im Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 3 Prozentpunkte von den Listenpreisen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abweichen. Ein individuell vereinbarter Festpreis ist unveränderlich.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise zuzüglich Verpackung und Kosten für die Lieferung zum vereinbarten Lieferort. Transport- und alle sonstigen Verpackungen i.S.d. der Verpackungsverordnung werden nicht von STÖCKLE zurückgenommen, die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen obliegt dem Kunden. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht für Leergut gemäß § 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge für Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.
STÖCKLE ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird STÖCKLE spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären
Eine Rechnung gilt nur dann als bezahlt, wenn STÖCKLE der Rechnungsbetrag in voller Höhe auf dem in der Rechnung genannten Konto gutgeschrieben und nicht widerrufen wird. Zahlungen mit Scheck gelten erst nach unwiderruflicher Gutschrift des Schecks als geleistet.
(5) STÖCKLE ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Weg per E-Mail an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Rechnungen an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können. Er wird insbesondere technische Einrichtungen wie z.B. Filterprogramme oder Firewalls entsprechend adaptieren. Automatisierte Antwortschreiben an STÖCKLE (z.B. Abwesenheitsnotizen) stehen einem Rechnungszugang nicht entgegen. Der Kunde kann sein Einverständnis mit einer elektronischen Zusendung der Rechnung jederzeit widerrufen. In diesem Fall erhält der Kunde die Rechnung postalisch an die STÖCKLE zuletzt bekannt gegebene Postanschrift übermittelt.
(6) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist STÖCKLE berechtigt, ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. STÖCKLE hat daneben gem. § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von bis zu 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in jedem Fall vorbehalten.
(7) STÖCKLE ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. STÖCKLE kann in diesen Fällen eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl von STÖCKLE die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann STÖCKLE vom Vertrag zurückzutreten.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von STÖCKLE anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden auch unter diesen Voraussetzungen nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(9) Ansprüche von STÖCKLE auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.
 
§ 5 Leergut und Pfand
(1) Das Mehrweg-Leer-Transportgut (Euro-Transportkisten Typ E1 und E2 , Euro-Paletten und H1-Plastikpaletten) wird dem Kunden leihweise und ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen. Die überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum von STÖCKLE.
(2) Der Kunde hat STÖCKLE Leergut und Paletten gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben, und zwar unverzüglich nach bestimmungsgemäßer Verwendung.
(3) Zur Sicherung der Rückgabe von Mehrweg-LeerTransportgut werden jeweils mit der Lieferung Pfandbeträge zuzügl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet, die auf dem Lieferschein/Rechnung in der jeweils aktuellen Höhe ausgewiesen werden.
Die Pfandbeträge sind jeweils zusammen mit dem Rechnungsbetrag für die gelieferte Ware fällig. Über das von dem Kunden gezahlte Pfand sowie über die gelieferten Mengen an Leer-Transportgut führt STÖCKLE ein gesondertes Pfandkonto. Ansprüche gegen STÖCKLE auf Rückzahlung der hinterlegten Pfandbeträge dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von STÖCKLE an Dritte abgetreten werden.
(4) Mehrweg-Leer-Transportgut darf nicht veräußert oder anderweitig verwendet werden. Der Kunde hat das Leergut in ordnungsgemäßem Zustand und dem Zweck der Wiederverwendung entsprechendem Zustand zurückzugeben. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut hat der Kunde Schadenersatz zu leisten. Das eingezahlte Pfandgeldguthaben wird in diesem Falle auf den Schadenersatz angerechnet.
(5) Leergut nimmt STÖCKLE gegen Erstattung der entsprechenden Pfandbeträge an den Kunden zurück. STÖCKLE ist nicht verpflichtet, mehr als das von ihm gelieferte Leergut zurückzunehmen. Es besteht keine Verpflichtung, andere Pfandgegenstände als die gelieferten (insbesondere in einer anderen Form, Größe oder mit Fremdbeschriftungen) anzunehmen und/oder zu vergüten. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Paletten.
(6) Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen von STÖCKLE bezüglich ausgegebenem oder zurückgegebenen Leergutes und geleisteten Pfandbeträgen unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen gegen die Bestätigungen oder Abrechnungen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang schriftlich bei STÖCKLE zu erheben. Erfolgen innerhalb der Frist keine Einwendungen, so gelten die Bestätigungen oder Abrechnungen als genehmigt, wenn STÖCKLE zusammen mit der Bestätigung oder der Abrechnung auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Frist hingewiesen hat. 
§ 6 Lieferfristen und Lieferverzögerung
(1) Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von STÖCKLE bei der Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, wie behördlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Leistung vereinbarter Voraus- oder Anzahlung voraus. Kommt der Kunde derartigen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit STÖCKLE die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Teillieferungen sind STÖCKLE gestattet, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Sie stellen ein selbständiges Geschäft dar und können gesondert abgerechnet werden.
(3) Ist STÖCKLE durch Ereignisse im Sinne Höherer Gewalt, daran gehindert, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. STÖCKLE wird den Kunden von den Umständen und der voraussichtlichen Lieferverzögerung informieren. Wird aufgrund von Ereignissen Höherer Gewalt die Lieferung unmöglich oder ist diese mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand nicht möglich, sind die Vertragspartner jeweils berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird STÖCKLE im Fall des Rücktritts unverzüglich erstatten.
(4) Als Höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, soweit sie nicht im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von STÖCKLE oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen liegen sowie solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Verantwortungs- oder Einflussvermögens von STÖCKLE oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen, soweit ihre Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen von STÖCKLE nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u. a. Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnliche Zustände, polizeiliche oder militärische Maßnahmen, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnungen, Sabotage, Epidemien, unkontrollierte Einwirkung von Kernenergie, Feuer, Überschwemmungen, Unwetter jeder Art im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch oder die Folgen von Blitzschlag.
§ 7 Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.
(2) Bei Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, auch wenn STÖCKLE die Kosten der Versendung übernimmt. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen STÖCKLE zusätzlich zur Versendung sonstige Leistungspflichten übernimmt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch dann auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist.
(4) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. unrichtige Lieferadresse; Fehlen einer geeigneten Entlade- und Lagermöglichkeit; Fehlen eines geeigneten Entladepersonals), ist STÖCKLE – unbeschadet des Rechts auf Rücktritt vom Vertrag gemäß Absatz 5 berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens ist STÖCKLE berechtigt, 15% des Netto-Vertragspreises der Lieferung als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht oder in niedrigerem Umfang entstanden ist.
(5) STÖCKLE ist im Falle des Annahmeverzugs des Kunden berechtigt, nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann STÖCKLE sämtliche Kosten und Aufwendungen ersetzt verlangen, die STÖCKLE durch den Rücktritt entstanden sind. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich.
§ 8 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln iSd §§ 434, 435 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB). Rückgriffsrechte des Kunden gegenüber STÖCKLE bestehen nur, soweit der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
(2) Die von STÖCKLE oder ihren Erfüllungsgehilfen veröffentlichten Aussagen über Eigenschaften von Waren, Maße oder Leistungsdaten in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten gehören nur dann zu deren vereinbarter Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Einzelvertrages mit dem Kunden geworden sind. Gleiches gilt für Eigenschaften, die sich aus Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Muster oder Proben, ergeben, die dem Kunden von STÖCKLE überlassen werden.
(3) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung an ihn oder an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von drei Werktagen nach der Ablieferung in Textform gegenüber STÖCKLE anzeigt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von drei Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, in Textform gegenüber STÖCKLE anzeigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist STÖCKLE nach ihrer Wahl, die binnen angemessener Frist zu treffen ist, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Nach zwei erfolglosen Versuchen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises und/oder Schadenersatz nach Maßgabe von § 8 zu verlangen. 
(5) Der Kunde hat STÖCKLE die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware spätestens 14 Tage nach Anzeige des Mangels zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften an STÖCKLE zurückzugeben.
(6) Auf Verlangen von STÖCKLE ist die beanstandete Ware frachtfrei an STÖCKLE zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet STÖCKLE die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich nicht an dem Ort ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt STÖCKLE, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann STÖCKLE die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Mängelbeseitigungsverlangen nicht zu vertreten hat. STÖCKLE hat Aufwendungen nicht zu tragen, soweit diese entstehen, weil der Liefergegenstand nach Lieferung durch STÖCKLE an einen von der Lieferadresse abweichenden Ort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von STÖCKLE die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde oder ein Dritter die Ware unsachgemäß oder ohne Zustimmung oder entgegen den Anweisungen von STÖCKLE repariert oder verändert. In jedem Fall hat der Kunde die durch solche Maßnahmen entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen.
(9) Der Kunde hat das Recht, in dringenden Fällen (z.B. zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) den Mangel selbst zu beseitigen und von STÖCKLE Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist STÖCKLE unverzüglich, nach Möglichkeit vor Durchführung der Maßnahme, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn STÖCKLE berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
§ 9 Haftung
(1) STÖCKLE haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund - aus Vertragsverletzung oder aufgrund unerlaubter Handlung -  soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet STÖCKLE nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (dies ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von STÖCKLE jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 b) ergebende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ihre Mangelfreiheit übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Eine über die Bestimmungen in diesem § 8 hinausgehende Haftung auf Schadenersatz besteht nicht.
§ 10 Verjährung von Mängelrechten:
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelrechte 12 Monate ab Ablieferung des Leistungsgegenstandes. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der erfolgreichen Abnahme.
(2) Soweit STÖCKLE eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Herausgabeansprüche Dritter).
(3) Unberührt von Abs. 1 bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) und für die Hemmung von Rückgriffansprüchen des Unternehmers nach § 445b Abs. 2 BGB.
(4) Die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
(5) Wird ein Mangel, den der Kunde rechtzeitig gerügt hat, von STÖCKLE untersucht und/oder beseitigt, so ist die Verjährungsfrist für diesen Mangelwährend des Zeitraums der Untersuchung und/oder Beseitigung gehemmt. Erfüllt STÖCKLE seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann neu zu laufen, wenn STÖCKLE sich bei Nacherfüllung nicht ausdrücklich und zutreffend vorbehalten hat, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen, oder der Mangel nur unwesentlich war und mit geringem Kosten- und Zeitaufwand behoben werden konnte. 
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) STÖCKLE behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor, sofern der Kunde Kaufmann ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für den jeweiligen Forderungssaldo. Bei Verträgen mit Kunden, die nicht Kaufmann sind, bleibt der gelieferte Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung Eigentum von STÖCKLE.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde STÖCKLE unverzüglich zu benachrichtigen und den pfändenden Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle STÖCKLE aus der Pfändung entstehenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der pfändende Dritte nicht in der Lage ist, STÖCKLE die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten.
(4) STÖCKLE ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten gemäß vorstehender Absätze 2 und 3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
(5) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Die Weiterveräußerung darf jedoch nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für den Kunden geschehen. Er tritt STÖCKLE bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. STÖCKLE behält sich vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber STÖCKLE nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, STÖCKLE die zur Geltendmachung erforderlichen Daten (Anschrift des Drittkunden, Rechnungsnummer, Forderungshöhe etc.) mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben. STÖCKLE ist seinerseits berechtigt, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen.
(6) Die Be- und Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von STÖCKLE. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, die sich nicht im Eigentum von STÖCKLE befinden, zu einer einheitlichen Sache verbunden oder mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt STÖCKLE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.), den die im Eigentum von STÖCKLE stehende Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten/vermengten Sachen zur Zeit der Verbindung hat.
Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung von beigestellter Ware gemäß den vorstehenden Absätzen in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird der Kunde STÖCKLE das anteilige Miteigentum übertragen; der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum jeweils für STÖCKLE.
(7) Forderungen, die dem Kunden aus einer Weiterveräußerung der durch die Verarbeitung gemäß Absatz 6 entstandenen neuen Sache gegen Dritte erwirbt, tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber an STÖCKLE ab. Hat STÖCKLE das Miteigentum an der neuen Sache erworben, gilt die Abtretung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. STÖCKLE nimmt die Abtretungen jeweils an. Im Übrigen gilt Absatz 5 hinsichtlich der abgetretenen Forderungen entsprechend.
(8) Übersteigt der Wert der für STÖCKLE bestehenden Sicherheiten die Forderungen von STÖCKLE  um mehr als 10 %, so ist STÖCKLE auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von STÖCKLE verpflichtet.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Soweit nicht im Liefer- oder Werkvertrag ausdrücklich vereinbart, werden durch den zwischen dem Kunden und STÖCKLE geschlossenen Liefer-
oder Werkvertrag dem Kunden keine gewerblichen Schutzrechte von STÖCKLE oder Nutzungsrechte daran eingeräumt.
(2) Wenn der Kunde Rezepturen, Produktideen, technische Vorschläge, Muster oder Ähnliches für die Ausführung der Leistungen von STÖCKLE zur Verfügung stellt, gewährleistet der Kunde, dass durch deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird STÖCKLE von einem Dritten wegen der Verletzung seiner Rechte aus der Nutzung der bereitgestellten Leistungen oder Informationen in Anspruch genommen, so wird der Kunde STÖCKLE von diesbezüglichen berechtigten Ansprüchen des Dritten unverzüglich freistellen, es sei denn, der Kunde hat die Verletzung der Rechte des Dritten nicht zu vertreten. Die Freistellung umfasst auch alle erforderlichen Aufwendungen, die STÖCKLE im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren – außergerichtliche und gerichtliche – Abwehr entstehen.  
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Für Verträge mit STÖCKLE und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von STÖCKLE, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von STÖCKLE ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. STÖCKLE ist jedoch berechtigt, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.